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Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft (2007)
Verordnung vom 23.03.2007

Zusammenfassung

Die 2007er Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 kurzfristigen Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelfer fest, verteilt nach Bundesländern, und regelt die maximale Beschäftigungsdauer von sechs Wochen bis zum 30. November 2007.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/23/2007XXIII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

In Kraft ab 23.03.2007 Außer Kraft ab 30.11.2007
  • Ein Jahreskontingent von 6 315 kurzfristigen Beschäftigungen für ausländische Erntehelfer wird festgelegt und nach Bundesländern verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2007 enden.
  • Bei der Vergabe von Bewilligungen haben EU‑Arbeitnehmer Vorrang vor anderen ausländischen Staatsangehörigen.
  • Die Verordnung verliert am 30. November 2007 ihre Gültigkeit.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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