Änderung der NAG‑Durchführungsverordnung: neue Ausnahmeregelung für Kinder
Verordnung vom 08.01.2007Zusammenfassung
Die Verordnung von 2007 ändert die NAG‑Durchführungsverordnung: Sie korrigiert ein Zitat in § 7 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 3 hinzu, der bei erstmaligen Kind‑Anträgen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt das Vorlegen eines Reisedokuments aussetzt, wenn kein gültiges Dokument vorliegt.Bundesministerium für Inneres1/8/2007XXIII
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
- Der Einleitungssatz von § 7 Abs. 1 wird korrigiert, indem das veraltete Zitat „(§ 1 Abs. 1)“ durch das korrekte „(§ 1)“ ersetzt wird.
- Ein neuer Absatz 3 wird zu § 7 eingefügt. Er regelt, dass bei einem erstmaligen Antrag eines Kindes innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt das Erfordernis der Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokuments entfällt, wenn das Kind noch keines besitzt.
- Die neue Regel bezieht sich auf den erstmaligen Kind‑Antrag nach § 23 Abs. 4 NAG, wobei die Frist von sechs Monaten nach der Geburt (vgl. § 21 Abs. 2 Z 4 NAG) maßgeblich ist.
- Vor der Änderung musste das Kind eine Kopie eines gültigen Reisedokuments vorlegen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG). Diese Pflicht entfällt nun für Kinder ohne gültiges Dokument.
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