Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Sommerhartweizensorten im Jahr 2008 für die Hartweizen‑Qualitätsprämie zugelassen sind.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/15/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert elf spezifische Sommerhartweizensorten, die im Jahr 2008 für die Qualitätsprämie in Frage kommen.
- Die rechtliche Grundlage der Verordnung ist das Marktordnungsgesetz 2007, insbesondere die genannten Paragraphen.
- Die Qualitätsprämie beruht auf Art. 72 der EU‑Verordnung Nr. 1782/2003, die Qualitätsstandards für Hartweizen definiert.
- Die Verordnung trat am 15. Jänner 2008 in Kraft, gilt für das gesamte Jahr 2008 und ist im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht.
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