Regelungen zur Verwendung von „Winzer“, „Weingut“, „Reserve“ und „Premium“ auf Weinetiketten
Verordnung vom 09.04.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann die Begriffe „Winzer“, „Weingut“, „Reserve“ und „Premium“ auf Weinetiketten verwendet werden dürfen. Sie erlaubt diese Bezeichnungen nur bei Eigenproduktion bzw. unter Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien und regelt Sonderfälle wie Unterkauf und Fremdweine.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/9/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
In Kraft ab 09.04.2008
- Bezeichnungen wie „Winzer“ oder „Weingut“ dürfen nur verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben des eigenen Betriebs hergestellt wird.
- Zulässige Begriffe umfassen u. a. „Winzer“, „Weingut“, „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Kloster“, „Eigenbau“, „Gutswein“, „Weinhof“ und berufsbezogene Bezeichnungen wie „Weinbauer“.
- Bei Wein aus Unterkauf oder Bewirtschaftungsverträgen dürfen die Bezeichnungen ebenfalls verwendet werden, wenn der Vertrag schriftlich, mindestens drei Jahre lang und bis zum 15. März des Erntejahres abgeschlossen ist sowie bestimmte Anbau‑ und Pflegemaßnahmen festgeschrieben sind.
- Für Fremdweine dürfen betriebsbezogene Bezeichnungen im Firmennamen nicht mehr genutzt werden; sie müssen aus dem Namen entfernt werden.
Dokumente (PDFs)
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