Zusammenfassung
Die Eisenbahn‑Bauentwurfsverordnung legt fest, welche Unterlagen für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen einzureichen sind und definiert deren formale Gestaltung, Aufbewahrung und Inkrafttreten am 1. Mai 2008.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/15/2008XXIII
Verkehr
Bauwesen
Eisenbahn
Sicherheit
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Bauentwürfe von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten sicherungstechnischen Einrichtungen.
- Alle Unterlagen müssen sachkundig erstellt, technisch korrekt gezeichnet und vollständig sein, damit die entscheidenden Planungsaspekte ersichtlich werden.
- Formvorschriften verlangen Namen, Unterschriften, Projektbezeichnung, Versions‑ und Fertigstellungsdaten sowie etwaige Planersatzvermerke auf allen Unterlagen.
- Der Bauentwurf besteht aus einem Inhaltsverzeichnis, einem Bericht, einer Übersichtsdarstellung, einem Lageplan und allen technischen Unterlagen, die für die Beurteilung nötig sind.
Dokumente (PDFs)
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