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Bluetongue‑Bekämpfungsverordnung 2008 – Maßnahmen bei Verdacht und Ausbruch
Verordnung vom 07.05.2008

Zusammenfassung

Die Bluetongue‑Bekämpfungsverordnung legt fest, wie Verdachts‑ und bestätigte Ausbrüche der Blauzungenkrankheit bei Nutztieren in Österreich zu handhaben sind. Sie regelt Sperrungen von Betrieben, tierärztliche Untersuchungen, Probenentnahmen, die Einrichtung von Schutz‑ und Kontrollzonen sowie Impf- und Sentinel‑Maßnahmen.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend5/7/2008XXIII
Gesundheit
Tiermedizin

Schwerpunkte

In Kraft ab 05.05.2008
  • Bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit wird das betroffene Tierhaltungsgewerbe sofort gesperrt: Tiere dürfen nicht bewegt werden, und ein amtlicher Tierarzt muss klinische Untersuchungen, Probenentnahmen und Zählungen anordnen.
  • Der Tierhalter muss, solange keine Anordnung des Tierarztes vorliegt, selbst dafür sorgen, dass Tiere in Stallungen untergebracht werden, wenn die Vektoren aktiv sind.
  • Wird ein Ausbruch bestätigt, ordnet die Bezirksverwaltungsbehörde eine Behandlung der erkrankten Tiere an; bei schwerem Krankheitsverlauf kann die tierschutzgerechte Tötung verlangt werden.
  • Nach Bestätigung eines Ausbruchs wird eine Schutzzone von mindestens 100 km um den Betrieb herum eingerichtet; zusätzlich entsteht eine Kontrollzone von weiteren 50 km, in denen besondere Bewegungs‑ und Handelsbeschränkungen gelten.
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Kdolsky Andrea, Dr.

Ohne Klub

Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
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