Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass das Finanzamt Wien 1/23 für Fußball‑Profis während der EM 2008 die Einkommensteuer einzieht, basierend auf § 99 Abs. 1 Z 1 EStG.Bundesministerium für Finanzen5/16/2008XXIII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für die Erhebung der Einkommensteuer von Fußball‑Profis während der EM 2008 zuständig.
- Der Steuerabzug wird nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG für Einkünfte aus der EM‑Teilnahme durchgeführt.
- Die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus § 4 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
- Die Regelung gilt ausschließlich für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Fußball‑Europameisterschaft 2008 erzielt wurden.
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