Änderung der Suchtgiftverordnung – neue Vorgaben für Verschreibung und Dokumentation
Verordnung vom 20.05.2008Zusammenfassung
Die Verordnung 166/2008 ändert die Suchtgiftverordnung. Sie führt neue Vorgaben ein, wie Ärzt*innen und Tierärzt*innen Suchtgifte verschreiben und kennzeichnen müssen, verlangt eine lückenlose Dokumentation für drei Jahre und legt Grenzen für Substitutions‑Dauerverschreibungen fest.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend5/20/2008XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 20.05.2008
- Ärzt*innen, die für Sozialversicherungsträger verordnen dürfen, müssen das entsprechende Rezeptformular der Krankenkasse benutzen; alle anderen Ärzt*innen und Tierärzt*innen verwenden ein Privatrezept. Jede Verschreibung muss mit einer Suchtgiftvignette gekennzeichnet werden.
- Der verschreibende Arzt/Tierarzt und die abgebende Apotheke müssen jede Suchtgiftverschreibung dokumentieren, inklusive der alphanumerischen Vignetten‑Nummer und weiterer Pflichtangaben; die Unterlagen sind drei Jahre lang aufzubewahren und können bei Bedarf den Behörden vorgelegt werden.
- Für Patienten in der Substitutionsbehandlung dürfen Dauerverschreibungen von maximal einem Monat ausgestellt werden, die auf dem speziellen Formblatt für Substitutions‑Dauerverschreibungen mit Vignette gekennzeichnet sind.
- Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen auf dem Formblatt für Substitutions‑Einzelverschreibungen gekennzeichnet werden; Ärzte dürfen alternativ das Krankenkassen‑Rezeptformular benutzen, wenn es die Überschrift „zur Substitutionsbehandlung“ trägt.
Dokumente (PDFs)
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