Zusammenfassung
Die Verordnung von 12 Juni 2008 ändert die Durchführungsverordnung zum Fremdenpolizeigesetz: Sie aktualisiert EU‑Verweise, präzisiert Visa‑Ausnahmen, regelt Ausnahmen für Schiffspersonal und passt Pass‑ sowie Rückkehrausweis‑Bezüge an. Die Änderungen gelten ab dem Tag der Kundmachung.Bundesministerium für Inneres6/12/2008XXIII
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
- Der Verweis auf das Europäische Amtsblatt in § 3 wird von „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995“ auf die aktuelle Angabe „ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006“ aktualisiert.
- Der Einleitungssatz in § 5 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass Drittstaatsangehörige mit einem Diplomaten‑, Dienst‑, Amts‑ oder Sonderpass, die von der Visumpflicht befreit sind, für die Dauer einer Reise von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen werden.
- In § 5 Abs. 2 Z 2 wird festgelegt, dass Schiffspersonal, das im Besitz eines Donauschifferausweises ist und in die Besatzungsliste eingetragen wurde, das Schiff bzw. den Hafen nicht verlassen darf, um von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen zu werden.
- Der Verweis auf die Passverordnung wird von „Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe …“ zu „Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006“ korrigiert.
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