Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die variablen Ausgaben für Krankenanstalten an die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG gebunden werden und sich an das Steueraufkommen anpassen. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft und gilt zunächst für die Jahre 2009‑2012.Bundesministerium für Finanzen6/18/2008XXIII
Gesundheit
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Parameter für den variablen Finanzierungsbereich wird auf Basis der Ausgaben für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG (Untergliederung 24) festgelegt.
- Der Ausgabenrahmen ändert sich im gleichen Umfang wie die Zweckzuschüsse, weil diese von der Entwicklung des Steueraufkommens abhängen.
- Geht die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über das Ende der gesetzlichen Bestimmungen zu den Zweckzuschüssen hinaus, werden die Ausgaben für das letzte gültige Jahr fortgeschrieben.
- Die Verordnung trat am 1. Jänner 2009 in Kraft und ist zunächst für die Finanzjahre 2009‑2012 anzuwenden.
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