Zusammenfassung
Die Verordnung von 2008 passt die Prüfungsanforderungen an allgemein bildenden höheren Schulen an: Sie regelt neue Vorgaben für Hör‑ und Schreibtests, verknüpft Prüfungsinhalte mit Informatik, Musik und Fremdsprachen und führt eine praktische Musikprobe ein.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur6/18/2008XXIII
Bildung
Schwerpunkte
- Der erste Satz von § 12 Abs. 2 wird geändert: Bei der Höraufgabe sollen in zwei bis fünf Hörtexte (insgesamt 10‑20 Minuten) die Strategien Global‑, Detail‑ und interpretierendes Hören geprüft werden.
- In § 13 Abs. 2 wird festgelegt, dass die schriftliche Klausur in der zweiten lebenden Fremdsprache dieselben Hör‑ und Schreibvorgaben wie in § 12 gelten, jedoch mit einer Hörzeit von 6‑16 Minuten und einer Textlänge von 600‑1000 Wörtern (für Russisch mindestens 500 Wörter).
- § 20 Abs. 1 Z 3 wird erweitert: Bei einer ergänzenden Frage kann das Prüfungsgebiet sinnvoll mit schulautonomen Pflicht‑ oder Wahlpflichtfächern (mindestens 2 bzw. 4 Wochenstunden) wie Informatik, erster oder zweiter lebender Fremdsprache sowie mit musischer Ausbildung und Instrumentalunterricht verknüpft werden.
- In § 21 Abs. 1 wird ein Satz eingefügt, wonach Kandidat*innen im Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium mit musischer Ausrichtung eine praktische Probe im Fach Musik‑und‑Instrumentalunterricht ablegen müssen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.