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Änderung der Reifeprüfungs‑Verordnung 2008
Verordnung vom 18.06.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2008 passt die Prüfungsanforderungen an allgemein bildenden höheren Schulen an: Sie regelt neue Vorgaben für Hör‑ und Schreibtests, verknüpft Prüfungsinhalte mit Informatik, Musik und Fremdsprachen und führt eine praktische Musikprobe ein.
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur6/18/2008XXIII
Bildung

Schwerpunkte

  • Der erste Satz von § 12 Abs. 2 wird geändert: Bei der Höraufgabe sollen in zwei bis fünf Hörtexte (insgesamt 10‑20 Minuten) die Strategien Global‑, Detail‑ und interpretierendes Hören geprüft werden.
  • In § 13 Abs. 2 wird festgelegt, dass die schriftliche Klausur in der zweiten lebenden Fremdsprache dieselben Hör‑ und Schreibvorgaben wie in § 12 gelten, jedoch mit einer Hörzeit von 6‑16 Minuten und einer Textlänge von 600‑1000 Wörtern (für Russisch mindestens 500 Wörter).
  • § 20 Abs. 1 Z 3 wird erweitert: Bei einer ergänzenden Frage kann das Prüfungsgebiet sinnvoll mit schulautonomen Pflicht‑ oder Wahlpflichtfächern (mindestens 2 bzw. 4 Wochenstunden) wie Informatik, erster oder zweiter lebender Fremdsprache sowie mit musischer Ausbildung und Instrumentalunterricht verknüpft werden.
  • In § 21 Abs. 1 wird ein Satz eingefügt, wonach Kandidat*innen im Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium mit musischer Ausrichtung eine praktische Probe im Fach Musik‑und‑Instrumentalunterricht ablegen müssen.
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Schmied Claudia, Dr.

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