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Änderung der Blutspenderverordnung 2008
Verordnung vom 20.06.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2008 ergänzt die Blutspenderverordnung um neue Regelungen zum Alter, zu hereditärer Hämochromatose und zu vorübergehenden Ausschlusskriterien nach Bluttransfusionen oder Transplantaten.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend6/20/2008XXIII
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 20.06.2008
  • § 4 Abs. 4 wird aufgehoben, sodass die bisherige Vorgabe entfällt.
  • Im Einleitungssatz zu § 5 Abs. 1 wird „mit Maßgabe des Abs. 2“ durch „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
  • Es werden zwei neue Absätze eingefügt: Absatz 3 erlaubt Personen ab dem 65. Lebensjahr zu spenden, wenn sie ärztlich als geeignet beurteilt wurden; Absatz 4 schließt Spender mit hereditärer Hämochromatose vom Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b aus.
  • Für Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben (Z8) oder ein allogenes Gewebe‑/Zelltransplantat bekommen haben (Z9), gilt nun eine sechs‑monatige Ausschlussfrist.
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Kdolsky Andrea, Dr.

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Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
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