Zusammenfassung
Die Verordnung von 2008 ergänzt die Blutspenderverordnung um neue Regelungen zum Alter, zu hereditärer Hämochromatose und zu vorübergehenden Ausschlusskriterien nach Bluttransfusionen oder Transplantaten.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend6/20/2008XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 20.06.2008
- § 4 Abs. 4 wird aufgehoben, sodass die bisherige Vorgabe entfällt.
- Im Einleitungssatz zu § 5 Abs. 1 wird „mit Maßgabe des Abs. 2“ durch „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
- Es werden zwei neue Absätze eingefügt: Absatz 3 erlaubt Personen ab dem 65. Lebensjahr zu spenden, wenn sie ärztlich als geeignet beurteilt wurden; Absatz 4 schließt Spender mit hereditärer Hämochromatose vom Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b aus.
- Für Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben (Z8) oder ein allogenes Gewebe‑/Zelltransplantat bekommen haben (Z9), gilt nun eine sechs‑monatige Ausschlussfrist.
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