Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU‑ und EWR‑Staaten, legt fest, welche Nachweise nötig sind, und listet zahlreiche Gewerbe mit jeweiligen Mindestanforderungen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/30/2008XXIII
Arbeitsmarkt
Freizügigkeit
Berufliche Qualifikation
Schwerpunkte
- Der Minister kann auf Antrag die Anerkennung einer aus einem anderen EU/EWR‑Staat stammenden Berufsqualifikation erteilen, wenn die Qualifikation dort ausgestellt wurde, das beantragte Gewerbe fachlich passt, keine Ausschlussgründe vorliegen und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für zahlreiche Handwerks‑ und Industrieberufe werden konkrete Mindestzeiten (z. B. sechs Jahre selbstständig) oder Kombinationen aus Berufserfahrung und vorheriger Ausbildung als ausreichender Nachweis der Befähigung definiert.
- Die Verordnung listet in § 2 Absatz 2 insgesamt 47 spezifische Gewerbe (z. B. Bäcker, Dachdecker, Elektrotechnik, Pyrotechnik) auf, für die die genannten Nachweis‑Regeln gelten.
- Weitere Gewerbe, die unter den Artikeln 18‑19 der EU‑Richtlinie 2005/36/EG fallen (z. B. Berufsfotograf, Bestattung, Gastgewerbe), erhalten eigene, teils kürzere Nachweisfristen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.