Zusammenfassung
Die 226. Verordnung legt verbindliche Verhaltensregeln für Baumeister fest. Sie verlangt sorgfältiges, ehrliches Handeln und verbietet irreführende Angaben, Preisabsprachen, unfaire Vertragspraktiken sowie Verstöße gegenüber Auftraggebern und anderen Berufsangehörigen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/30/2008XXIII
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle, die das Gewerbe der Baumeister vollständig oder eingeschränkt ausüben, sowie für Teilgewerbe, die daraus hervorgehen.
- Baumeister müssen ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers ausüben und jedes standeswidrige Verhalten unterlassen.
- Im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern ist es verboten, falsche oder irreführende Angaben zu machen, Preisabsprachen zu treffen, täuschende Angebote zu geben, notwendige Korrekturen in Ausschreibungen zu verschweigen, den Auftraggeber grob zu benachteiligen, ungeeignete Geschäftsführer zu benennen, die Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, Gutachten nicht nach bestem Wissen zu erstellen und Beiträge an öffentliche Körperschaften zu säumen.
- Gegen andere Berufsangehörige ist es untersagt, Personen fälschlicherweise als Selbständige zu beauftragen, aber als Arbeitnehmer zu beschäftigen, sie herabzusetzen, mangelhafte Ausschreibungsunterlagen zu erstellen oder Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unter den eigenen Kosten zu erbringen.
Dokumente (PDFs)
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