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Verordnung über die Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Verordnung vom 07.08.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Krankenversicherungsträger für das Einziehen der Arbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beträge als Vergütung erhalten dürfen. Sie trat am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte die alte Regelung von 1990.
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz8/7/2008XXIII
Gesundheit
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Die rechtliche Grundlage für die Vergütungsregelung beruht auf Bestimmungen des ASVG und des B‑KUVG.
  • Die Verordnung wird im Einvernehmen mit den Ministerinnen für Gesundheit, Familie und Jugend sowie Finanzen erlassen.
  • Versicherungs­träger erhalten für die Einhebung der Umlage eine Vergütung von 1,5 % der eingezogenen Beträge.
  • Die Verordnung trat am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 1990.
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Buchinger Erwin, Dr.

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