Änderung der INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 – Verzicht auf Kürzungen bei geringfügigen Verstößen
Verordnung vom 25.08.2008Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 um § 12a. Dieser Paragraph legt fest, dass bei leichten Verstößen gegen Auflagen keine Kürzung der Direktzahlungen erfolgt, wenn die Kürzung innerhalb einer EU‑Grenze liegt oder der Verstoß als geringfügig gilt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/25/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 25.08.2008
- Ein neuer § 12a wird eingefügt, der das Verzicht auf Kürzungen bei bestimmten Verstößen regelt.
- Eine Kürzung wird nicht angewendet, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 festgelegten Grenze liegt.
- Bei geringfügigen Verstößen kann auf eine Kürzung verzichtet werden, wenn der Verstoß nach Art. 7 Abs. 2 als geringfügig eingestuft wird.
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