Zusammenfassung
Die Schulmilch‑Beihilfen‑Verordnung 2008 regelt, wie Schulen und Kindergärten finanzielle Unterstützung für die Verteilung von Milchprodukten erhalten können. Zuständig ist die Marktordnungsstelle AMA, die Anträge prüft, Fristen festlegt und Kontrollen durchführt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/25/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Verordnung dient der Umsetzung von EU‑Rechtsakten, die die Gewährung von Milch‑Beihilfen an Schulen regeln.
- Zuständig für die Durchführung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
- Beihilfen können an Kinder in Kindergärten, vorschulischen Einrichtungen und an Schülerinnen und Schüler von Grund‑ und Sekundarschulen gezahlt werden.
- Als Antragsteller können die schulische Einrichtung, ihr Träger oder der Milcherzeuger selbst auftreten, sofern dieser eine Direktverkaufsquote nachweisen kann.
Dokumente (PDFs)
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