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Kasein‑Verordnung 2008 – Regelungen zu Herstellung, Verwendung und Förderungen
Verordnung vom 01.09.2008

Zusammenfassung

Die Kasein‑Verordnung 2008 regelt die Herstellung und Verwendung von Casein und Caseinat, legt Verfahren für Beihilfenanträge, Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Kontrollrechte fest und definiert Strafmaßnahmen bei Verstößen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/1/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Hersteller müssen die Absicht, Casein oder Caseinat zu produzieren, mindestens fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag bei der AMA anzeigen und monatlich Mengenbilanzen führen.
  • Ein neuer Beihilfenantrag darf nur nach einer Wartezeit von mindestens einer Woche gestellt werden; er muss spätestens drei Monate nach dem Produktionsmonat eingereicht werden.
  • Unternehmen, die eine Genehmigung besitzen, müssen bis zum 15. Tag des Folgemonats Art und Menge des hergestellten Käses sowie die Menge des zugefügten Caseins melden.
  • Beihilfsempfänger müssen über alle Lieferungen, Zukäufe und Verwendungen von Casein Buch führen und diese Unterlagen mindestens vier Jahre aufbewahren.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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