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Investitionskostenverordnung (IKVO) – Erstattung von Telekom‑Überwachungskosten
Verordnung vom 11.09.2008

Zusammenfassung

Die Investitionskostenverordnung legt fest, dass Telekommunikationsanbieter 90 % ihrer Ausgaben für Überwachungstechnik vom Staat zurückerstattet bekommen, maximal jedoch 17 Millionen Euro gesamt. Der Antrag regelt Antragsverfahren, Berechnungsgrundlagen und Fristen.
Bundesministerium für Justiz9/11/2008XXIII
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, welche Kosten ein Telekommunikationsbetreiber für die in § 94 TKG geforderten Überwachungseinrichtungen geltend machen kann.
  • Die Erstattung bemisst sich nach den tatsächlichen Aufwendungen für Anschaffung, Einrichtung, Netzanpassung und Lizenzkosten; die gezahlte Umsatzsteuer wird nur teilweise berücksichtigt.
  • Betreiber müssen ihren Erstattungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz einreichen und die Kosten detailliert nachweisen.
  • Der Staat erstattet 90 % der ermittelten Bemessungsgrundlage, jedoch maximal 17 Millionen Euro gesamt; darüber hinaus erfolgt eine anteilige Verteilung nach Kostenanteil jedes Betreibers.
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Berger Maria-Margarethe, Dr.

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