Verordnung zur Übertragung von Haushalts‑ und Buchhaltungsaufgaben auf Finanzbehörden
Verordnung vom 29.09.2008Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt bestimmte Haushalts‑ und Buchhaltungsaufgaben an sechs Finanzbehörden, darunter Finanzämter und Zollämter. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen9/29/2008XXIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Aufgaben, die im Bundeshaushaltsgesetz unter § 5 Abs. 2 Z 4 genannt werden, werden an sechs spezifizierte Organisationseinheiten des Finanzministeriums übertragen.
- Die Buchhaltungsaufgaben des Bundes, geregelt in § 6 Abs. 1 (bzw. § 7), werden ebenfalls an dieselben sechs Einheiten delegiert.
- Zu den betroffenen Organisationseinheiten gehören Finanzämter, Zollämter, die Großbetriebsprüfung, die Steuerfahndung, die Bundesfinanzakademie und der Unabhängige Finanzsenat.
- Die Verordnung legt fest, dass sämtliche Buchhaltungsaufgaben für die genannten Behörden von der zentralen Buchhaltungsagentur des Bundes übernommen werden.
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