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Bedingungen und Auflagen für Finanzhilfen an Banken und Versicherer
Verordnung vom 30.10.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen finanzielle Hilfen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz oder dem Interbankmarkt‑Stärkungsgesetz erhalten dürfen. Sie verlangt nachhaltige Geschäftspraktiken, eine gezielte Mittelverwendung für Kredite an KMU und Haushalte sowie strenge Vorgaben zu Vergütungen, Dividenden und Berichtspflichten.
Bundesministerium für Finanzen10/30/2008XXIV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die finanzielle Hilfen nach dem FinStaG oder IBSG erhalten.
  • Begünstigte müssen ihre Geschäftspolitik nachhaltig ausrichten und können bei besonders riskanten Aktivitäten verpflichtet sein, diese zu reduzieren oder aufzugeben.
  • Die erhaltenen Mittel sind vorrangig für die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen sowie für Hypothekarkredite an private Haushalte zu verwenden; bei Konzernzugehörigkeit können sie an Tochterunternehmen weitergeleitet werden.
  • Vergütungs‑ und Anreizsysteme der Begünstigten müssen überprüft werden, damit sie keine übermäßigen Risiken fördern; Boni, Aktienoptionen und andere leistungsabhängige Zahlungen dürfen nur im Rahmen angemessener und transparenten Kriterien vergeben werden.
Dokumente (PDFs)
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Molterer Wilhelm, Mag.

ÖVP

Vizekanzler
Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Finanzen
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