Änderung der Pflanzenschutzverordnung – neue Pass‑Pflicht für bestimmte Pflanzen
Verordnung vom 21.11.2008Zusammenfassung
Die Verordnung von 2008 erweitert die Pflanzenschutzverordnung: Sie listet 17 Pflanzenarten, für die bei Anpflanzungen Samen ausgenommen sind, und führt für diese Arten strengere Einfuhrbedingungen mit einem verpflichtenden Pflanzenpass ein.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/21/2008XXIV
Umwelt
Handel
Land- und Forstwirtschaft
Schwerpunkte
- Die Verordnung fügt eine neue Ziffer 8 zu § 2 Abs. 2 hinzu, in der 17 bestimmte Pflanzengattungen (z. B. Acer, Citrus, Salix) aufgelistet werden, für die bei Anpflanzungen Samen ausgenommen sind.
- Ein neuer Absatz 14 zu § 3 verlangt, dass die in Ziffer 8 genannten Pflanzenarten, wenn sie aus Drittländern oder abgegrenzten Gebieten stammen, nur mit einem gültigen Pflanzenpass in die EU gebracht werden dürfen.
- Absatz 12 zu § 6 präzisiert, dass das Verbringen dieser Pflanzen nur zulässig ist, wenn an den Pflanzen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein gültiger Pflanzenpass angebracht ist und die in der EU‑Entscheidung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
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