Zulassungssperre für bestimmte Fahrzeugklassen bei Importen und steuerrelevanten Vorgängen
Verordnung vom 24.11.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bestimmte Fahrzeugklassen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre versehen werden können. Zuständig sind Hersteller, Landeshauptmann und Finanzbehörden; die Sperre greift bei Eigen‑, Händler‑Eigen‑ und Re‑Import sowie bei bestimmten steuerlichen Vorgängen.Bundesministerium für Finanzen11/24/2008XXIV
Verkehr
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung betrifft bestimmte Fahrzeugklassen wie Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und verschiedene Kleinkrafträder.
- Verantwortlich für das Setzen einer Zulassungssperre sind die Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigte, der Landeshauptmann und die Finanzbehörden.
- Eine Sperre wird bei Eigenimport, Händler‑Eigenimport und Re‑Import von Fahrzeugen angeordnet.
- Zusätzlich wird bei Umtypisierung auf die Fahrzeugklasse M1, nach Zulassung an privilegierte Personen, bei Ausfuhrlieferungen und bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe eine Sperre gesetzt.
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