<!--[0-->Urprodukteverordnung – Definition von land‑ und forstwirtschaftlichen Urprodukten<!--]-->
Urprodukteverordnung – Definition von land‑ und forstwirtschaftlichen Urprodukten
Verordnung vom 24.11.2008

Zusammenfassung

Die Urprodukteverordnung definiert, welche land‑ und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse als Urprodukte gelten – von Fleisch, Milchprodukten und Getreide bis zu Holz, Honig und Nebenprodukten. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit11/24/2008XXIV
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Fische und Fleisch von Nutztieren sowie Wild, inklusive Schlachtkörperteile, gelten als Urprodukte.
  • Milch, Sahne, Butter, Käse und andere Milchprodukte ohne geschmacksverändernde Zusätze gehören zu den Urprodukten.
  • Getreide, Stroh, Silage und Futtermittel wie Rohstreu zählen zu den Urprodukten.
  • Obst, Gemüse, Beeren, Nüsse, Pilze, Kräuter und weitere Pflanzenprodukte werden als Urprodukte definiert.
Image of politician Bartenstein Martin, Dr.

Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.