Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Erhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen von Selbständigen, legt eine 1‑%‑Einhebungsvergütung fest und sieht einen Einmalbetrag von 228 000 € für die Einrichtung der Einziehung vor.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/11/2008XXIV
Finanzwesen
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes.
- Selbständige müssen ihre Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis zum 20. des Folgemonats an das vom Bundesministerium angegebene Konto überweisen.
- Für die Einhebung wird eine Vergütung von einem Prozent des eingezogenen Beitrags an die Sozialversicherungsanstalt gezahlt.
- Die Sozialversicherungsanstalt muss monatlich bis zum 20. des Folgemonats eine Abrechnung über die eingezogenen Beiträge an das Bundesministerium übermitteln.
Dokumente (PDFs)
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