Zusammenfassung
Die Verordnung 496/2008 ändert die Elektro‑altgeräte‑Verordnung: Sie aktualisiert Gesetzesverweise, streicht einzelne Absätze, führt neue Meldepflichten und ein einheitliches Datenmodell ein und regelt das Schließen von Sammel‑ und Verwertungssystemen zum Quartalsende.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/23/2008XXIV
Abfall
Abfallwirtschaft
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verweise in § 3 Z 11 und § 7 Abs 4 werden auf aktuelle Gesetzesnummern (BGBl. I Nr. 13/2006 bzw. BGBl. I Nr. 21/2008) aktualisiert.
- Der bisherige § 6 Abs 5 wird vollständig gestrichen.
- Ein neuer Absatz 6 in § 16 legt fest, dass ein Sammel‑ und Verwertungssystem nur zum Ende eines Kalenderquartals schließen darf, außer bei einem Bescheid nach § 31 Abs 2 Z 5 AWG 2002.
- In § 21 Abs 1 werden die zu meldenden Daten um Firmennummern, Vereins‑ und Ergänzungsregisternummern sowie den Branchencode nach § 2 Abs 8 Z 6 AWG 2002 erweitert.
Dokumente (PDFs)
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