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Ergänzung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr um neue Sicherheits‑ und Nachweis­vorschriften
Verordnung vom 14.02.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung 57/2008 ergänzt die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr um neue Absätze und §§ 4/5, die detaillierte Sicherheitsberichte und Nachweispflichten für Seilbahnbetreiber festlegen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie2/14/2008XXIII
Verkehr
Arbeitsrecht
Arbeitnehmerschutz

Schwerpunkte

  • Der Text von § 1 erhält die Absatzbezeichnung (1), um die Struktur der Verordnung zu vereinheitlichen.
  • Ein neuer Absatz 2 wird zu § 1 hinzugefügt, der festlegt, dass die Bestimmungen von §§ 4 und 5 auch für Genehmigungsverfahren nach dem Seilbahngesetz gelten.
  • Nach § 3 werden neue §§ 4 und 5 eingefügt, die detaillierte Vorgaben für Sicherheitsberichte und die Erteilung von Betriebsbewilligungen enthalten.
  • § 4 Abs. 1 definiert, dass im Rahmen eines Sicherheitsberichts die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzanforderungen nachzuweisen ist.
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Faymann Werner

SPÖ

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
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