<!--[0-->Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2008)<!--]-->
Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2008)
Verordnung vom 09.01.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 880 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitnehmer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die maximale Dauer von Beschäftigungsbewilligungen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/9/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

In Kraft ab 09.01.2008 Außer Kraft ab 30.11.2008
  • Ein jährliches Kontingent von insgesamt 4 880 befristeten Beschäftigungen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs Monate (bzw. neun Monate für bereits in den letzten drei Jahren beschäftigte Drittstaatsangehörige) erteilt werden, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2008 enden.
  • Ausländer, die den EU‑Übergangsbestimmungen unterliegen, erhalten bei der Erteilung von Bewilligungen Vorrang.
  • Die Verordnung verliert am 30. November 2008 ihre Gültigkeit.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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