Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2008)
Verordnung vom 09.01.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 880 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitnehmer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die maximale Dauer von Beschäftigungsbewilligungen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/9/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 09.01.2008 Außer Kraft ab 30.11.2008
- Ein jährliches Kontingent von insgesamt 4 880 befristeten Beschäftigungen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs Monate (bzw. neun Monate für bereits in den letzten drei Jahren beschäftigte Drittstaatsangehörige) erteilt werden, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2008 enden.
- Ausländer, die den EU‑Übergangsbestimmungen unterliegen, erhalten bei der Erteilung von Bewilligungen Vorrang.
- Die Verordnung verliert am 30. November 2008 ihre Gültigkeit.
Dokumente (PDFs)
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