Zusammenfassung
Die Verordnung von 2008 ergänzt den Altlastenatlas um neun neue belastete Standorte und tritt am 1. März 2008 in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/25/2008XXIII
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf die §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, um die Änderungen rechtlich zu begründen.
- Mit Wirkung zum 1. März 2008 treten die neuen Einträge in den Anhängen 3, 4 und 7 der Altlastenatlas‑VO in Kraft.
- Neuer Eintrag ALTLAST N1 (Fischer‑Deponie) wird im Anhang 3 aufgenommen – ein Altstandort mit Prioritätsklasse "saniert".
- Weitere neue Standorte (z. B. ALTLAST N62, O22, O34, O38, O56, O74, T13) werden in den Anhängen 3 und 4 verzeichnet, jeweils mit Angaben zu Lage, Art der Altlast und Klassifizierungsdaten.
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