<!--[0-->Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV (2008)<!--]-->
Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV (2008)
Verordnung vom 09.01.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 9. Jänner 2008 ändert die LMKV: Sie ergänzt im Anhang III Lupine‑ und Weichtier‑Erzeugnisse, fügt § 12 Abs. 3 einen Übergangsabsatz für nicht konforme Produkte bis zum 23. Dezember 2008 hinzu und verweist in § 13 auf die EU‑Richtlinie 2006/142/EG.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend1/9/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 4 wird zu § 12 Abs. 3 hinzugefügt, der eine Übergangsfrist bis zum 23. Dezember 2008 für verpackte Waren vorsieht, die noch nicht den neuen Kennzeichnungsanforderungen entsprechen.
  • Ein Gedankenstrich wird zu § 13 hinzugefügt, um einen Verweis auf die EU‑Richtlinie 2006/142/EG (Änderung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG) aufzunehmen.
  • Im Anhang III werden die Begriffe „Lupine und Lupinenerzeugnisse“ sowie „Weichtiere und Weichtiererzeugnisse“ ergänzt, sodass diese Zutaten künftig auf Lebensmittelverpackungen angegeben werden müssen.
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Kdolsky Andrea, Dr.

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Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
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