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Dritte Änderung der Biozid‑Gebührentarifverordnung II (2009)
Verordnung vom 02.07.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung 209/2009 aktualisiert die Gebührentarifverordnung II des Biozid‑Gesetzes: Sie fügt neue Gebühren für Experimente, ändert Formulierungen in § 1 und legt reduzierte Sätze für mikrobiologische Wirkstoffe fest.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/2/2009XXIV
Umwelt
Gesundheit
Verwaltung

Schwerpunkte

In Kraft ab 02.07.2009
  • Der Wortlaut in § 1 Abs. 1 wird um das Wort „oder“ ergänzt und ein neuer Ziffer‑10‑Eintrag für Genehmigungen von Experimenten nach § 7 Abs. 2‑4 wird eingefügt.
  • Der Wortlaut in § 1 Abs. 2 wird analog angepasst – das Wort „oder“ wird eingesetzt und ein neuer Ziffer‑10‑Eintrag ergänzt.
  • Ein neuer Abschnitt VI wird eingefügt, der die Gebühren für Genehmigungen von Experimenten und Tests mit Freisetzung von bioziden Wirkstoffen nach § 7 Abs. 2‑4 regelt.
  • Für Anträge, bei denen der Wirkstoff ein Mikroorganismus (z. B. Pilz oder Virus) ist, wird die zu zahlende Gebühr auf 60 % der im Tarif angegebenen Summe reduziert.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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