Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie Lebensmittelunternehmer eine behördliche Zulassung für ihre Betriebe beantragen und erhalten müssen, welche Informationen dafür nötig sind und unter welchen Bedingungen die Zulassung erteilt, befristet oder entzogen werden kann.Bundesministerium für Gesundheit7/17/2009XXIV
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 17.07.2009
- Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich oder elektronisch beim Landeshauptmann eingereicht werden, bevor die Betriebstätigkeit aufgenommen wird.
- Der Antrag muss umfangreiche Angaben enthalten, darunter Unternehmensdaten, Verantwortliche Personen, HACCP‑Pläne, Wasserversorgung, Reinigungs‑ und Schädlingsbekämpfungspläne sowie Informationen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
- Erfüllt ein Betrieb die Voraussetzungen, erteilt der Landeshauptmann die Zulassung nach den EU‑Verordnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
- Die Zulassung kann befristet (max. sechs bzw. zwölf Monate) erteilt werden, wenn nicht alle Unterlagen sofort vorliegen.
Dokumente (PDFs)
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