Zusammenfassung
Die Trans‑Fettsäuren‑Verordnung legt fest, dass Lebensmittel höchstens 2 g Trans‑Fettsäure pro 100 g Gesamtfett enthalten dürfen, mit Ausnahmen für sehr fettarme Produkte, und trat am 1. September 2009 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit8/20/2009XXIV
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.09.2009 Außer Kraft ab 31.08.2010
- Die Verordnung gilt für Fette, Öle und alle Lebensmittel, die diese als Zutat enthalten.
- Trans‑Fettsäuren werden als ungesättigte Fettsäuren mit mindestens einer Doppelbindung in trans‑Konfiguration definiert.
- Lebensmittel dürfen höchstens 2 g Trans‑Fettsäure pro 100 g Gesamtfett enthalten.
- Ausnahmen gelten für Lebensmittel mit weniger als 20 % Gesamtfett (Grenzwert 4 g/100 g) bzw. weniger als 3 % Gesamtfett (Grenzwert 10 g/100 g).
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