Zusammenfassung
Die Verordnung 296/2009 ändert die Wasserstraßen‑Verkehrsordnung, indem sie den Begriff „Sportfahrzeug“ präzisiert, einige Paragraphen streicht oder ersetzt und einen neuen § 50.04 zu Treppelwegen einführt.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/14/2009XXIV
Wasser
Verkehr
Schwerpunkte
- Der Klammerausdruck „(Sportfahrzeuge)“ wird aus § 1.10 Z 2 gestrichen, sodass die Bezeichnung nicht mehr im Gesetz erscheint.
- Die Definition von „Sportfahrzeug“ wird in § 11.01 Z 1 lit. b präzisiert: Es handelt sich um ein Fahrzeug für Sport‑ oder Erholungszwecke, das keine Fahrgastschiffe sind.
- Der Verweis auf Anhang 8 wird durch Anhang 15 ersetzt, sodass die aktuelle Anlage verwendet wird.
- In den genannten Absätzen wird das Wort „Sportfahrzeuge“ durch die Formulierung „mit einer Länge von weniger als 20 m“ ersetzt, um die Regelung klarer zu machen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.