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Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Verordnung vom 05.02.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse. Sie legt fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, welche jährlichen Berichtspflichten gelten und welche Aufbewahrungs‑ sowie Prüfungsrechte das Bundesministerium hat.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/5/2009XXIV
Fischerei

Schwerpunkte

In Kraft ab 05.02.2009
  • Eine Erzeugerorganisation wird anerkannt, wenn sie die EU‑Vorgaben erfüllt, mindestens 40 % der nationalen Produktion einer Fischart oder -gruppe absetzt und die Aufbewahrungs‑ sowie Mitwirkungspflichten akzeptiert.
  • Jährlich muss die Organisation bis zum 15. Februar einen Bericht nach einem vorgegebenen Muster einreichen, der Produktions‑, Vermarktungs‑ und Preisstatistiken enthält.
  • Alle relevanten Unterlagen sind mindestens vier Jahre lang aufzubewahren, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden ist.
  • Die Organisation muss Prüforganen Zutritt zu Betriebsräumen, Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Daten gewähren und bei Bedarf Kopien bereitstellen.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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