Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 ändert die Apothekenbetriebsordnung 2005: Sie streicht § 30 Abs 4, führt neue Vorgaben für Labor‑ und Sterilisationseinrichtungen ein, legt Mindestanforderungen an Rezepturarbeitsplätze fest und gibt der Apothekerkammer das Recht, Vertreter zu Genehmigungsverhandlungen zu entsenden.Bundesministerium für Gesundheit11/3/2009XXIV
Apotheke
Schwerpunkte
- Der bisherige § 30 Abs 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5‑8 erhalten neue Nummerierungen.
- Neue Vorgabe, dass Zubereitungen nur im Labor, in der Offizin oder in einem eigenen Rezepturraum und dabei in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich hergestellt werden dürfen.
- Für die Herstellung steriler Arzneimittel ist ein Laminar‑Flow‑System oder ein Isolator erforderlich, sofern kein eigener Sterilraum vorhanden ist.
- Jede öffentliche Apotheke muss mindestens einen Arbeitsplatz für Zubereitungen im Labor, in der Offizin oder einen eigenen Rezepturraum besitzen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.