Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger in Kärnten fest, definiert Lohnsätze für Grund- und Zusatzarbeiten sowie Urlaubs‑ und Weihnachtszuschläge und gilt ab dem 1. Jänner 2010.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/16/2009XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Gilt für Hausbesorger in Kärnten, deren Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind, sowie für solche, die später beitreten, solange kein Kollektivvertrag besteht.
- Zusätzlich zum gesetzlichen Grundlohn erhalten Hausbesorger für bestimmte Arbeiten (z. B. Fassadeninstandsetzung, Müllschacht‑Reinigung) festgelegte Entgelte – einmalig das Doppelte bzw. das Einfache des Grundlohns.
- Für außerordentliche Arbeiten wird ein Stundenlohn von 7,85 € gezahlt; die Auszahlung muss spätestens am 10. des Folgemonats erfolgen.
- Jährlich erhalten die betroffenen Hausbesorger einen Urlaubszuschuss (Mai‑Lohn) und eine Weihnachtsremuneration (November‑Lohn), mindestens ein Zwölftel des Jahresbezugs, spätestens bis 30. Juni bzw. 30. November.
Dokumente (PDFs)
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