Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung
Verordnung vom 17.12.2009Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. Dezember 2009 erweitert die Messparameter und legt neue Grenzwerte für das Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung fest. Sie führt eine „4‑von‑5“-Regel für die Eigenüberwachung ein und definiert Vorgaben für Wiederholungsmessungen bei Grenzwertüberschreitungen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/17/2009XXIV
Umwelt
Wasserbewirtschaftung
Schwerpunkte
- Die Verordnung erweitert Anlage A um die Messparameter Gesamtchlor, Ammonium und AOX, sodass diese künftig zur Erfassung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe herangezogen werden.
- Für die Eigenüberwachung gilt die „4‑von‑5“-Regel: Vier von fünf Messungen dürfen den Grenzwert höchstens um 50 % (bei Ammonium um 100 %) überschreiten, damit die Einhaltung als erfüllt gilt.
- Wird bei einer Fremdüberwachung ein Messwert zwischen dem Grenzwert und dem 1,5‑fachen (bei Ammonium das 2‑fache) Grenzwert ermittelt, muss die Messung wiederholt werden; liegt der Wiederholungswert unter dem Grenzwert, gilt die Einhaltung als bestätigt.
- Die zulässigen Grenzwerte werden präzisiert, z. B. Gesamtchlor darf maximal 0,3 mg/l betragen und muss bei Einleitung nach § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.
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