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Novelle zur Begrenzung von Abwasseremissionen in der Getränkeindustrie (2009)
Verordnung vom 17.12.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2009 ergänzt die Regeln zur Begrenzung von Abwasser aus der Getränkeherstellung, fügt neue Messparameter und Grenzwerte hinzu und definiert strengere Überwachungs‑ und Prüfvorschriften.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/17/2009XXIV
Umwelt

Schwerpunkte

  • Die Liste der zu messenden Schadstoffe wird erweitert: Kupfer, Gesamt‑Chlor, Ammonium, Sulfid und AOX erhalten jeweils festgelegte Grenzwerte.
  • Für die Eigenüberwachung gilt die „4‑von‑5‑Regel“: Vier von fünf Messungen dürfen höchstens 50 % (bei Ammonium 100 %) über dem Grenzwert liegen.
  • Bei bis zu vier Fremdüberwachungen pro Jahr muss ein Messwert, der zwischen dem Grenzwert und dem 1,5‑fachen (bzw. 2‑fachen bei Ammonium) liegt, wiederholt werden; ist das Ergebnis dann im Grenzwert, gilt die Vorgabe als erfüllt.
  • Anlage A wird neu strukturiert: neue Grenzwerte für absetzbare Stoffe (10 ml/l), abfiltrierbare Stoffe (750 mg/l), Eisen (2 mg/l) und Gesamt‑Chlor (0,3 mg/l). Weitere Änderungen betreffen organische Parameter wie TOC (30 mg/l) und Adsorbierbare organische gebundene Stoffe (0,5 mg/l).
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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