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Mindestlohntarif für Au‑Pair‑Kräfte (BGBl. II 2009/462)
Verordnung vom 18.12.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Mindestlohn, zusätzliche Leistungen und Abrechnungspflichten für Au‑Pair‑Kräfte in Österreich fest. Sie gilt seit dem 1. Jänner 2010 für neue Au‑Pair‑Verhältnisse.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/18/2009XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der monatliche Mindestbruttolohn für Au‑Pair‑Kräfte beträgt 366,33 €, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden inklusive Bereitschaft.
  • Wenn die Au‑Pair‑Kraft keine Unterkunft und Verpflegung nutzen kann, muss diese Leistung in Geld nach einem festgelegten Tagessatz vergütet werden.
  • Der Arbeitgeber stellt ordentliche Arbeitskleidung, übernimmt die Kosten für einen Deutschkurs (mindestens die Hälfte) und für weitere pädagogische Qualifizierungskurse.
  • Jedes Jahr am 1. Dezember erhalten Au‑Pair‑Kräfte eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines vollen Monatsbruttolohns; bei kürzerer Beschäftigungsdauer wird sie anteilig gezahlt.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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