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Kulturgüterschutzverordnung – Schutz von Kulturgut im Krieg
Verordnung vom 23.02.2009

Zusammenfassung

Die Kulturgüterschutzverordnung legt fest, dass das Bundesdenkmalamt eine öffentlich zugängliche Liste mit schützenswerten Kulturgegenständen führen muss und regelt das Verfahren zur Eintragung, Kennzeichnung und zum Antrag auf internationalen Sonder‑ oder verstärkten Schutz.
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur2/23/2009XXIV
Kulturpolitik

Schwerpunkte

  • Das Bundesdenkmalamt führt eine öffentlich zugängliche Kulturgüterschutzliste, in der alle Kulturgegenstände eingetragen werden, die nach Art. 1 der Haager Konvention geschützt sind.
  • Für jedes eingetragene Kulturgut müssen Kategorie, Kurzcharakteristik mit Bild und geographische Lage angegeben werden; die Lage muss mindestens georeferenziert sein.
  • Vor der Eintragung erhalten Minister, Landeshauptmann, Bürgermeister und Eigentümer acht Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen; bei Denkmalorten reicht ein öffentlicher Anschlag.
  • Für Sonderschutz oder verstärkten Schutz wird eine vorbereitende Liste erstellt, nach Anhörung mehrerer Ministerien ein Antrag gestellt und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt III veröffentlicht.
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Schmied Claudia, Dr.

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