Zusammenfassung
Die Kulturgüterschutzverordnung legt fest, dass das Bundesdenkmalamt eine öffentlich zugängliche Liste mit schützenswerten Kulturgegenständen führen muss und regelt das Verfahren zur Eintragung, Kennzeichnung und zum Antrag auf internationalen Sonder‑ oder verstärkten Schutz.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur2/23/2009XXIV
Kulturpolitik
Schwerpunkte
- Das Bundesdenkmalamt führt eine öffentlich zugängliche Kulturgüterschutzliste, in der alle Kulturgegenstände eingetragen werden, die nach Art. 1 der Haager Konvention geschützt sind.
- Für jedes eingetragene Kulturgut müssen Kategorie, Kurzcharakteristik mit Bild und geographische Lage angegeben werden; die Lage muss mindestens georeferenziert sein.
- Vor der Eintragung erhalten Minister, Landeshauptmann, Bürgermeister und Eigentümer acht Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen; bei Denkmalorten reicht ein öffentlicher Anschlag.
- Für Sonderschutz oder verstärkten Schutz wird eine vorbereitende Liste erstellt, nach Anhörung mehrerer Ministerien ein Antrag gestellt und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt III veröffentlicht.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.