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Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft (2009)
Verordnung vom 30.03.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2009 ein Kontingent von 7 170 ausländischen Erntehelfern fest, verteilt auf die Bundesländer. Die erteilten Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen vor dem 30. November 2009 enden.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/30/2009XXIV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Ein Gesamtkontingent von 7 170 ausländischen Erntehelfern wird für das Jahr 2009 festgelegt und auf die Bundesländer verteilt (z. B. Burgenland 1 500, Steiermark 2 750).
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2009 enden.
  • Staatsangehörige, die unter die EU‑Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen, erhalten bei der Erteilung einer Bewilligung Vorrang.
  • Die Verordnung tritt am 30. März 2009 in Kraft und endet mit Ablauf des 30. November 2009.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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