Zusammenfassung
Die Verordnung von 2010 ändert die Lärmzulässigkeitsregeln für Zivilluftfahrzeuge, führt neue Nachweis‑ und Messpflichten ein und senkt die zulässigen Geräuschpegel für leichte Fluggeräte.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/21/2010XXIV
Umwelt
Verkehr
Schwerpunkte
- Für Neuregistrierungen und neue Bewilligungen muss der Halter nachweisen, dass das Luftfahrzeug keine übermäßige Lärmemission erzeugt.
- Alle Verweise auf die ZLLV 2005 werden durch ZLLV 2010 ersetzt, um die aktuelle Rechtslage widerzuspiegeln.
- Die Bezeichnung historischer Luftfahrzeuge wird von Anhang 2 der Verordnung (EG) 1592/2002 zu Anhang II der Verordnung (EG) 216/2008 geändert.
- Für Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge‑/Paragleiter gilt ein maximaler Lärmgrenzwert von 60 dB(A); für Tragschrauber bis 450 kg 68 dB(A). Schwerere Tragschrauber werden nach einer Formel berechnet.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.