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Änderung der Altfahrzeuge‑Verordnung (2010)
Verordnung vom 16.06.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung 179/2010 stärkt das Recycling von Altfahrzeugen: Sie definiert neue Pflichten für Erstübernehmer, Hersteller, Importeure und Fahrzeughändler, führt Berichtspflichten ein und legt Fristen fest, bis wann Fahrzeuge geschreddert werden müssen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft6/16/2010XXIV
Umwelt
Abfallwirtschaft
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Der Begriff „Erstübernehmer“ wird neu definiert: Jede Person, die ein Altfahrzeug von einem Nicht‑Hersteller‑ oder ‑Importeur‑Haltern übernimmt und dafür eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 AWG benötigt.
  • Wenn wichtige Bauteile (Motor, Getriebe, Katalysator usw.) fehlen oder Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme des Fahrzeugs gegen Entgelt erfolgen, um den Wertverlust auszugleichen.
  • Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass alle zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres in einer Shredderanlage behandelt werden.
  • Hersteller/Importeure müssen alle drei Jahre (erstmal 2011) einen Bericht über die erreichte Verwertungsquote und die Shredderbilanzen einreichen.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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