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Änderung der Kunststoffverordnung 2003 – neue Additiv‑Beschränkungen
Verordnung vom 25.06.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung 196/2010 ändert die Kunststoffverordnung 2003: Sie verbietet nicht gelistete Additive, aktualisiert Verweise auf Infant‑Food‑Regelungen und fügt zahlreiche neue Stoffe mit klar definierten Höchstwerten und Nutzungseinschränkungen hinzu.
Bundesministerium für Gesundheit6/25/2010XXIV
Umwelt
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Es ist nun verboten, Additive zu verwenden, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind; nur die dort gelisteten Stoffe dürfen in Gebrauchsgegenständen eingesetzt werden.
  • Die Bezugnahme auf die Verordnung über Säuglings‑ und Folgemilch wird von der Fassung 1995 auf die aktuelle Fassung von 2008 geändert.
  • Mehrere neue Monomere und Additive werden in Anlage 1 Abschnitt A aufgenommen, jeweils mit festgelegten SML‑Grenzwerten und Nutzungseinschränkungen (z. B. 3‑Chlor‑phthalsäureanhydrid, SML = 0,05 mg/kg).
  • Der Begriff „Unvollständiges“ wird aus den Überschriften von Anlage 2 entfernt, um die Lesbarkeit zu verbessern.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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