Zusammenfassung
Die 201. Verordnung legt für Juli 2010 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Beamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/30/2010XXIV
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Juli 2010 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage im Ausland berechnet wird.
- Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes und wird gemäß § 21b Abs. 2 und 3 erlassen.
- Für jede Dienststelle im Ausland ist ein individueller Hundertsatz angegeben; hohe Werte (z. B. Tokio 56 %) bedeuten höhere Zulagen, während ein Strich („-“) bedeutet, dass dort keine Zulage gezahlt wird.
- Die Tabelle umfasst über 150 Städte weltweit, darunter Hauptstädte, Wirtschaftszentren und kleinere Orte.
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