Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009 für ganz Österreich als Satzung, sodass die darin enthaltenen Arbeitsbedingungen allgemein verbindlich werden. Die Satzung gilt ab dem 1. Jänner 2011 und umfasst Rettungs‑ und Krankentransportdienste, wobei bestimmte Paragraphen und landesspezifische Anhänge ausgenommen sind.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/1/2010XXIV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Kollektivvertrag von 2009 wird durch die Verordnung als Satzung erklärt und erhält damit über den ursprünglichen Geltungsbereich hinaus Rechtskraft für ganz Österreich.
- Bestimmte Paragraphen des ursprünglichen Kollektivvertrags (z. B. § 1, § 2, § 27 Abs. B und C, § 30 Abs. 1 lit. a und c, § 36, § 40) sind von der Satzung ausgenommen.
- Die Geltungsbereiche werden fachlich (Rettungs‑ und Krankentransport, ausgenommen Spezialrettungen), räumlich (ganze Republik) und persönlich (alle Arbeitgeber und deren Beschäftigte, sofern nicht anderweitig abgedeckt) definiert.
- Für jedes Bundesland gibt es spezifische Ausnahmen im Anhang des Kollektivvertrags, die detailliert aufgelistet sind (z. B. Burgenland: Ziffern 6 und 8; Wien: zahlreiche einzelne Ziffern).
Dokumente (PDFs)
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