Zusammenfassung
Die Verordnung von 2010 ergänzt die Studienbeitragsverordnung um ein Antragsrecht auf Befreiung, verlängert die Studienzeit bei Zivildienst und legt Rückzahlungsfristen fest.Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung7/5/2010XXIV
Bildung
Schwerpunkte
In Kraft ab 05.07.2010
- Studierende können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags stellen, wenn ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt.
- Zeiten des Zivildienstes oder Militärdienstes ohne Beurlaubung verlängern die zulässige Studienzeit um bis zu zwei Semester, wenn mehr als zwei Monate des Semesters dafür genutzt wurden.
- Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrags müssen bis zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) des Folgejahres gestellt werden; Verbesserungsaufträge dürfen nur die zur Mängelbeseitigung notwendige Frist erhalten.
- Eine Befreiung nach § 92 Abs. 1 Z 4 und Z 7 des Universitätsgesetzes ist maximal für zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig.
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