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Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004 (2010)
Verordnung vom 05.07.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2010 ergänzt die Studienbeitragsverordnung um ein Antragsrecht auf Befreiung, verlängert die Studienzeit bei Zivildienst und legt Rückzahlungsfristen fest.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung7/5/2010XXIV
Bildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 05.07.2010
  • Studierende können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags stellen, wenn ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt.
  • Zeiten des Zivildienstes oder Militärdienstes ohne Beurlaubung verlängern die zulässige Studienzeit um bis zu zwei Semester, wenn mehr als zwei Monate des Semesters dafür genutzt wurden.
  • Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrags müssen bis zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) des Folgejahres gestellt werden; Verbesserungsaufträge dürfen nur die zur Mängelbeseitigung notwendige Frist erhalten.
  • Eine Befreiung nach § 92 Abs. 1 Z 4 und Z 7 des Universitätsgesetzes ist maximal für zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig.
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Karl Beatrix, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung
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