Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Qualifikation von Personen, die an KFZ‑Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten, indem sie einheitliche Ausbildungsstandards, Bescheinigungsstellen und Dokumentationspflichten festlegt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/15/2010XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Zweck der Verordnung ist, das Verfahren zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung für Personen festzulegen, die an KFZ‑Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten.
- Die Qualifikationsanforderungen umfassen theoretische (T) und praktische (P) Kenntnisse, die im Anhang der Verordnung detailliert aufgelistet sind.
- Als Bescheinigungsstellen fungieren die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker, die Bundesinnung der Karosseriebautechniker, der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs und die Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede.
- Die Ausbildungsbescheinigung muss Name der Bescheinigungsstelle, vollständigen Namen und Geburtsdatum des Inhabers, eine fortlaufende Nummer, die befugten Tätigkeiten sowie Ausstellungsdatum und Unterschrift enthalten.
Dokumente (PDFs)
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