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Erklärung des Kollektivvertrags für private Bildungseinrichtungen zur Satzung
Verordnung vom 29.09.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung 311/2010 erklärt den Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten, berufsorientierten Erwachsenenbildungseinrichtungen zur Satzung. Sie gilt österreichweit ab dem 1. Oktober 2010, ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen und bestimmte Beschäftigtengruppen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz9/29/2010XXIV
Bildung
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Kollektivvertrag wird als Satzung für alle privaten, berufsorientierten Erwachsenenbildungseinrichtungen in Österreich erklärt.
  • Öffentliche Einrichtungen sowie Arbeitnehmer*innen in sozial‑ bzw. behindertenrechtlichen Maßnahmen, Praktikant*innen und Volontär*innen sind von der Satzung ausgenommen.
  • Bestimmte Teile des Kollektivvertrags – u. a. §§ 1‑2, § 16 Abs. 1, Kapitel 10, §§ 40‑42, § 43 Abs. 1‑3 sowie die Anhänge B und C – gelten nicht für die Satzung.
  • Die Satzung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft; ihre Laufzeit richtet sich nach der Geltungsdauer des zugrunde liegenden Kollektivvertrags.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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